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Revista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: THOMAS FRENZ, Papsturkunden des Mittelalters und der Neuzeit (Historische Grundwissenschaften in Einzeldarstellungen, Nr. 2), in Antonianum, 78/2 (2003) p. 404-407 .

Als Frenz 1986 die 1. Auflage seines Handbuches herausbrachte, schloss es eine Lücke. Denn die letzten deutschsprachigen Handbücher über das mittelalterliche päpstliche Urkundenwesen waren weit über ein halbes Jahrhundert zuvor erschienen. Und Frenz blieb zudem nicht beim Mittelalter stehen, sondern schritt bis in die Gegenwart vor. Daher erklärt sich auch die sehr freundliche Aufnahme seiner Arbeit und die bereits drei Jahre später erschienene italienische Übersetzung. Die neue Auflage nun bringt den Text und die Bibliographie auf den neuesten Stand. Da sich der Gesamtaufbau des Werkes bewährt hat, konnte er beibehalten werden.

Das Werk gliedert sich in acht Kapitel: I. Die Urkunden (S. 15-43); II. Die Sprache (S. 44-53); III. Das Siegel (S. 54-58); IV. Die Register (S. 59-71); V. Die Kanzlei (S. 72-85); VI. Der Geschäftsgang (S. 86-109); VII. Die nichtpäpstlichen Papsturkunden (S. 110-117); VIII. Bibliographie (S. 118-152). Anmerkungen und Kommentare (S. 153-157), ein alphabetischer Index (S. 158-168) sowie 15 Tafeln (S. 169-186) dienen dem guten und anschaulichen Verständnis der Darlegungen.

Frenz beginnt seine Ausführungen mit der Feststellung: «Die päpstliche Kurie war der größte Urkundenaussteller des europäischen Mittelalters, und auch in der frühen Neuzeit wurde sie nur von wenigen weltlichen Kanzleien überflügelt. Ihre Produktion beginnt sehr zögernd in Spätantike und frühem Mittelalter, nimmt dann aber im 13.-15. Jahrhundert explosionsartig zu: im späten 15. Jahrhundert entstehen in einem Jahr ebenso viele Urkunden wie im gesamten ersten Jahrtausend der Kirchengeschichte... Alles in allem dürften bis auf den heutigen Tag mindestens 30-40 Millionen Papsturkunden ausgestellt worden sein» (S. 11).

In der ersten Periode, die ein halbes Jahrhundert über das erste Jahrtausend hinaus reicht, folgen die Papsturkunden der Form des antiken römischen Briefes. Am Anfang der Urkunde wird der Name des Ausstellers im Nominativ, der des Empfängers im Dativ genannt. Es folgt der Text (contextus). Den Schluss bilden das Datum nach dem römischen Kalender mit der Angabe des Jahres nach den Konsuln, später nach den Kaisern, und die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers in der Form eines Segensgrußes. Mit Hadrian I. (772-775) kommt der Typ der Privilegien auf. Die Ausgestaltung ist dabei reicher, und das Jahr wird nach den Päpsten gezählt.

Die zweite Periode umfasst den Zeitraum zwischen Leo IX. (1049-1054) und Pius IX. (1846-1878). In ihr formen sich die Urkundentypen heraus, die z.T. bis heute gelten. Der Typ der Privilegien teilt sich in den der feierlichen und den der einfachen Privilegien auf. Der erstere weist am Ende des Protokolls die Verewigungsformel «in perpetuum» auf, dazu im Eschatokoll die Rota, das Monogramm und die eigenhändige Unterschrift des Papstes und evtl. der Kardinäle, der letztere dagegen am Ende des Protokolls die Grußformel «salutem et apostolicam benedictionem», unter Auslassung im Eschatokoll der Rota und des Monogramms. Der Typ der Privilegien wird aber nur bis ins 14. Jh. hinein angewandt. Denn neue Typen, der Typ der «litterae», aufgeteilt in den feierlicher ausgestatteten Typ der «litterae cum serico» mit dem Siegel an einem Büschel rotgelber Seidenfäden (sericum) und den einfacher gehaltenen Typ der «litterae cum filo canapis» mit dem Siegel an einem Hanffaden (cannabis/canapis), sowie ab Innozenz IV. (1243-1254) der Typ der Bulle (im engeren Wortsinn), eine Mischung aus Privilegien und «litterae», gekennzeichnet durch die Verewigungsformel «ad perpetuam rei memoriam», sind an ihre Stelle getreten. Im 15. Jh. kommen noch zwei andere neue Typen hinzu, der des Breve, das den Papstnamen in moderner Form «Pius Papa II» bringt und als Siegel das Fischerringsiegel (anulus piscatoris) in rotem Wachs verwendet, und der des Motuproprio, das dem Breve ähnelt, aber statt des Fischerringsiegels die eigenhändige Unterschrift des Papstes trägt.

Die dritte Periode beginnt mit Leo XIII. (1878-1903) und umfasst die neueste Zeit bis zur Gegenwart. Prinzipiell ändern sich die Urkundentypen nicht. Die als Schrift für die Urkunden unter dem Bleisiegel verwendete so genannte «litterae Sancti Petri» wird durch die normale lateinische Schreibschrift ersetzt. Das Bleisiegel wird nur noch bei Urkunden über Konsistorialprovisionen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten verwendet. An seine Stelle tritt ein Farbstempel. Das Wachssiegel wird ganz durch den Farbstempel ersetzt.

Bei der Abfassung der Urkunden bedient sich die päpstliche Kanzlei einer hochformalisierten Sprache, des so genannten «stilus curiae». Eine Verletzung dieser Regeln macht die Urkunde fälschungsverdächtig. Auch Bittschriften müssen im «stilus curiae» abgefasst sein. Die Nichteinhaltung führt ohne weiteres zur Ablehnung der Bitte. Eigene Formelsammlungen erleichtern die korrekte Abfassung der Urkunden.

Unter Paschalis II. (1099-1118) fand das Bleisiegel seine endgültige Form: die eine Seite zeigt, in drei Zeilen, den Namen, den Titel und die Ordnungszahl des Papstes (Paschalis Papa II), die andere Seite zeigt die Köpfe der Apostelfürsten mit der Schrift «S.PE.S.PA.» (= sanctus Petrus, dargestellt mit punktierten Haaren und Bart; sanctus Paulus, dargestellt mit gestrichelten Haaren und Bart). Beim Tode des Papstes wird der Namensstempel vom Kardinalkämmerer zerbrochen, der Apostelstempel dagegen dem Nachfolger überreicht, der ihn weiter benutzt. Das Fischerringsiegel aus rotem Wachs zeigt den hl. Petrus im Boot. Rechts oben steht sehr klein die Legende «Pius Papa II». Der rote Farbstempel der neuesten Zeit behält das jeweilige Siegelbild bei.

Abschriften der ausgegangenen Urkunden wurden in den Registern festgehalten. Aus den ersten 12 Jahrhunderten sind nur vereinzelte Fragmente erhalten. Erst mit Innozenz III. (1198-1216) setzt eine kontinuierliche Reihe ein. Die Register bestehen aus großformatigen Pergamentbänden und werden, seit dem Ende des Pontifikats Johannes' XXII. (1316-1334) in Sachgruppen aufgeteilt, im Vatikanischen Archiv aufbewahrt. Das so genannte «Vatikanische Geheimarchiv» wurde 1610 von Paul V. errichtet. 1881 öffnete Leo XIII. das Archiv aber für die historische Forschung.

Die älteste und zunächst einzige Behörde der päpstlichen Kurie war die apostolische Kanzlei. Im hohen Mittelalter kamen die apostolische Kammer, die Pönitentiarie und die Sacra Romana Rota hinzu. Im späten Mittelalter gliederten sich die Signatura, die Sekretariate und die Datarie aus der apostolischen Kanzlei aus. Die Gründung der Kardinalskongregationen im 16. Jh. schränkte den Wirkungskreis dieser Behörden stark ein. Seit den Kurienreformen des 20. Jhs. sind alle Funktionen der ursprünglichen Kanzlei im Staatssekretariat vereinigt.

Der Geschäftsgang gliedert sich in zwei Phasen: die Genehmigung der Bitte und die Ausfertigung der Urkunde. Zuerst musste jeder Bittsteller seine Wünsche persönlich und mündlich an der Kurie vortragen. Vereinzelt ab dem 12./13. Jh., allgemein dann ab dem 14./15. Jh. wird es üblich, die Bitten schriftlich einzureichen. Der Papst genehmigt die Bitte mit seiner Unterschrift: hinter dem corpus der Bittschrift mit «fiat, ut petitur, N.» (mit dem Anfangsbuchstaben des Taufnamens), hinter dem Abschnitt mit den Klauseln mit «fiat, N.». Bei der Ausstellung der Urkunden treten ab dem 14./15. Jh. neben den gewöhnlichen Weg durch die Kanzlei (expeditio per cancellariam) weitere Expeditionswege: expeditio per viam correctoris, expeditio per cameram oder gar ganz ohne Urkunde, indem «sola signatura», durch die bloße Unterschrift des Papstes, der Supplik selbst Rechtskraft verliehen wird.

In den Bereich der Papsturkunden gehören auch die Urkunden der ökumenischen Konzilien, des Kardinalskollegs, der Kardinallegaten und der verschiedenen Behörden der römischen Kurie. Diese sind aber bisher noch wenig erforscht.

Bereits nach der Veröffentlichung der ersten Auflage erhielt Frenz sehr positive Rezensionen für seine Arbeit. Dieses Lob kann sich für die zweite, auf den neuesten Stand gebrachte Auflage nur erhöhen. Besonders dankbar sei hervorgehoben, dass Frenz sich nicht durch die doch eher dümmliche Kritik einiger Rezensenten der ersten Auflage hat davon abhalten lassen, auch in der zweiten Auflage in den Anmerkungen seine sehr dienliche deutsche Übersetzung der im lateinischen Original zitierten Urkundenformeln beizufügen. Wer nicht am Wortlaut klebt, sondern in den Sinn der in den Urkunden verwendeten Formeln einzudringen versucht, versteht, warum Frenz gerade seine spezielle Übersetzung gewählt hat.


 
 
 
 
 
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