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Rivista Antonianum
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Foto Schoch Nikolaus , Recensione: Pierantonio Pavanello, II requisito della perpetuita' nell'incapacita' di assumere le obbligazioni essenziali del matrimonio (Can. 1095, 3") , in Antonianum, 71/1 (1996) p. 140-142 .

Die canones 1095,2° und 3° bilden die häufigsten Nichtigkeitsgründe. Dennoch oder vielleicht gerade deshalb bieten sie enorme Schwierigkeiten bei der Interpre­tation und Anwendung, was zu einer damit verbundenen Uneinheitlichkeit der Re­chtsprechung führt. Die vorliegende Dissertation beschäftigt sich mit dem Problem der Dauerhaftigkeit der Eheführungsunfähigkeit ( »perpetuitas »). Dabei stellt der Autor unterschiedliche Ansichten auch zwischen den Rota-Urteilen fest.

Der Autor stellt seinen Lösungsvorschlag ausgehend von zwei grundlegenden Kriterien dar: 1) die Unfähigkeit wird unter Bezugnahme auf den Augenblick des Konsensaustausches bewertet; 2) die Art der Voraussetzungen für den Tatbestand hängt von der Natur der einzelnen Grundverpflichtungen ab. Die Anwendung des letzteren Kriteriums ermöglicht die Klärung der Beziehung zwischen der Ehefü-hrungsunfähigkeit nach can. 1095, 3° und dem Ehehindernis der Impotenz (can. 1084). Beide beruhen auf demselben Rechtsgrund ( »ratio iuris »), nämlich: « im-possibilium nulla obligatio ». Sie unterscheiden sich jedoch in bezug auf die Vo­raussetzungen und im besonderen die Dauerhaftigkeit. Während diese für die Im­potenz absolut notwendig bleibt, hängt ihre rechtliche Bedeutung nach can. 1095, 3° von der Natur der einzelnen Verpflichtungen, auf welche sie sich bezieht, ab.

Das erste Kapitel interpretiert den can. 1095, 3° auf der Basis des Grundrechts auf die Ehe. Im zweiten Kapitel werden die chronologische Entwicklung der Rota-Judikatur und der Doktrin dargelegt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Dauerhaftigkeit der Eheführungsunfähigkeit in bezug auf die Natur der einzelnen wesentlichen Verpflichtungen, und das folgende vierte Kapitel legt systematisch die Unterschiede zwischen den canones 1095, 3° und 1084 dar. Die Betonung Analogie zur Impotenz führte zu einer Überbewertung der Dauerhaftigkeit, welche in Wirk­lichkeit von der Natur der einzelnen Verpflichtungen abhängt, auf denen die Ehe­führungsunfähigkeit aufbaut.

Der Autor schließt sich jener Strömung der Judikatur an, welche behauptet, daß alle grundlegenden Verpflichtungen, von denen der can. 1095, 3° spricht, dauerhaften Charakter tragen und deshalb vom Augenblick des Konsenses an er­füllbar sein müssen. Damit geht nach Ansicht des Dekans der Römischen Rota, Mons. Mario Pompedda, die Aufmerksamkeit vom substantiellen Bereich auf jenen des Beweisverfahrens über, und die Präsenz der Unfähigkeit ist nur im Augenblick des Konsenses notwendig, unabhängig davon, ob sie in Zukunft überwindbar ist oder nicht.

Abgesehen von der Fähigkeit zum Vollzug des ehelichen Aktes besteht keine Notwendigkeit, bei den anderen Verpflichtungen die Dauerhaftigkeit vorauszuse­tzen, d.h. nur die psychische Impotenz muß für immer vorliegen. Der entscheiden­de Moment für die Bewertung der Eheführungsunfähigkeit ist damit der Augenbli­ck des Konsenses. Für den Psychologen oder Psychiater geht es weniger darum, dem Richter die Unheilbarkeit zu beweisen, als die Art und den Grad der Störun­gen zu untersuchen. Wichtig ist, zu überprüfen, ob im Augenblick der Eheschließung die Freiheit der Person, eine oder mehrere Wesensverplichtungen zu erfüllen, grundlegend behindert war oder nicht. Der Autor gibt allerdings zu, daß das Beweisverfahren schwierig bleibt.

Im fünften Kapitel analysiert er kritisch eine neue Ansicht, welche in der Recht­sprechung einzelner lokaler Gerichte Anwendung fand, nach welcher die vorüber­gehende und heilbare Impotenz einen Nichtigkeitsgrund auf der Basis des can. 1095, 3° darstellt. Der Autor unterstreicht seine Ablehnung dieser Tendenz durch die Behauptung, daß die « impotentia coeundi » aus dem gleichen Motiv dauerhaft sein muß, aufgrund dessen die Eheführungsunfähigkeit in bezug auf die anderen grundlegenden Verpflichtungen auch nur vorübergehend vorliegen kann, und den­noch zur Nichtigkeit des Konsenses führt.

Abschließend sei eine kurze Bewertung der positiven und negativen Aspekte der Arbeit versucht. Methodologisch unpassend ist, daß eine inhaltliche Zusam­menfassung der einzelnen Kapitel sowie die Präsentation der vom Autor vorge­schlagenen Lösung des Problems bereits in der Einführung erfolgt, und im Schlußteil bloß ausführlich wiederholt wird. Bei der Behandlung der Rotajudikatur wäre eine flüssigere Darstellung, die nicht ständig durch zu lange Zitate des latei­nischen Originaltextes unterbrochen wird, wünschenswert. Die Darlegung der Dok­trin hingegen ist umfassend, und die weltweit zum Thema erschienene Literatur berücksichtigt.

Der « impotentia coeundi » wird trotz ihres analogen Einflusses auf die Ent­wicklung der Rechtsprechung zu viel Raum eingeräumt, während die Abgrenzung gegenüber der « incapacitas discernendi » zu knapp behandelt wird. Wünschens­wert wäre eine ausführlichere Behandlung der psychiatrischen und psychologi­schen Möglichkeiten und deren Verläßlichkeit in bezug auf die Voraussage einer eventuellen Heilung der psychischen Eheführungsunfähigkeit. Der Raum dafür könnte durch eine Straffung des Textes bei gleichzeitiger Streichung unnötiger Wiederholungen erfolgen.

Diese Kritik mindert keineswegs die Verdienste des Autors, der sich in einen zweifellos schwierigen und bewegten Bereich der Judikatur wagte und ein umfas­sendes Studium von Judikatur und Literatur zusammen mit der Fähigkeit zur Synthese unter Beweis stellt. Das Buch ist von guter Druckqualität und anspre­chender graphischer Gestaltung. Nützlich ist der an dessen Ende befindliche Index der Rota-Urteile aus der Zeit von 1940 bis 1991, welche sich mit der Problematik beschäftigen, sowie einiger interessanter Urteile lokaler Tribunale Italiens, Spa­niens, Englands, Irlands und Frankreichs (pp. 178-184).

Die vom Autor gebotene Lösungsmöglichkeit, welche sich hauptsächtlich auf die Urteile des gegenwärtigen Rotadekans Mario Pompedda stützt, durchzieht das gesamte Buch und bildet zugleich die Grundlage für dessen Aufbau. Die Bewer­tung der Dauerhaftigkeit der Eheführungsunfähigkeit in Abhängigkeit von der konkret zu erfüllenden Pflicht, wird überzeugend dargeboten. Damit handelt es sich in bezug auf das behandelte Problem zweifellos um eine gelungene Dissertation, welche einen Beitrag zur Vertiefung der Problematik sowohl für die Rechtspre­chung als auch für die Lehre darstellt und sich durch eine klare Gliederung sowie gute Verständlichkeit auszeichnet.


 


 
 
 
 
 
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