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Revista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: Deus Caritas - JAKOB MAYR: Festgabe - 25 Jahre Weihbischof von Salzburg, hrsg. von Hans Paarhammer , in Antonianum, 72/3 (1997) p. 502-505 .

Am 20. Mai 1996 konnte Jakob Mayr das Silberne Jubiläum als Weihbischof von Salzburg begehen. Zunächst als Kooperator nacheinander in vier Pfarreien und  gleichzeitig bereits als geistlicher Betreuer der Seelsorgehelferinnen, Diözesanseel-sorger der Katholischen Arbeiterjugend (Mädchen) und Domprediger eingesetzt, wirkte er anschließend einige Jahre als Präfekt im Knabenseminar und sodann als Pfarrer zuerst in einer Landgemeinde und dann in einer Stadtpfarrei, bis er schließ­lich als Kanzler ins Ordinariat berufen wurde. 1971 zum Weihbischof geweiht, wurde ihm zwei Jahre später das Amt des Generalvikars anvertraut. Er versah die­ses Amt über 20 Jahre. Sein Nachfolger brachte nun unter Benutzung seines bi­schöflichen Wahlspruches als Titel die vorliegende Festschrift heraus, an der 24 Ex­perten vorwiegend aus Salzburg, aber auch aus dem übrigen Österreich und aus dem angrenzenden Ausland mitgewirkt haben.

Folgende Beiträge wurden zusammengestellt: Georg Eder (Erzbischof von Salzburg), Jakob Mayr - Hirte nach dem Herzen Gottes (S. 9-11); Karl Berg (Alterz­bischof von Salzburg), Geleltwort (S. 13); Franz Calliari (Professor des eb. Priv. Gymn. Borromäum i.R., em. Propst des insignen Kollegiatstiftes Mattsee), Jakob Mayr - 25 Jahre Bischof (S. 15-22); Matthäus Appesbacher (Domkapitular, Leiter des Katechetischen Amtes der Erzdiözese Salzburg), Der gute Nachbar (S. 23-31); Sebastian Manzl (Domkapitular, Direktor der Caritas der Erzdiözese Salzburg), Deus Caritas - Gott ist die Liebe - Wahlspruch von Weihbischof Jakob Mayr (S. 33-38); Anton Witwer SJ (Spiritual am Priesterseminar der Diözese Graz-Seckau), Herz-Jesu-Verehrung und Gebetsapostolat - damals und heute (S. 39-47); Sebastian Ritter (em. Domdechant, Finanzkammerdirektor der Erzdiözese Salzburg i.R., Promotor iustitiae am erzb. Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg), Die Neugestaltung der Erzbischöflichen Kurie in Salzburg nach 1945 für die pastoralen Aufgaben in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts: Streiflichter zur vermögensrecht­lichen und baulichen Ausgestaltung (S. 49-77); Johannes Nep. Neuhardt (Professor, Domdechant des Metropolitankapitels zu Salzburg), Die älteste Innenansicht des Domes zu Salzburg (S. 79-89); Rupert Klieber (Universitätsassistent am Institut für Kirchengeschichte an der Theol. Fakultät der Universität Wien), Versunkene Region einer Sakrallandschaft: Bruderschaften In Salzburg am Beispiel St. Josef im Dom (S. 91-123); Stephan Haering OSB (Universitätsassistent am Kanonistischen Institut der LMU München, Diözesanrichter am eb. Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg, Vizeoffizial am erzb. Konsistorium München), Zallwein und Salzburg: Erzbistum und Hochstift Salzburg in der Sicht eines Kirchenrechtlers des 18. Jahrhun­derts (S. 125-140); Josef Kandier (Ehebandverteidiger und Vernehmungsrichter am erzb. Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg), Die Bestellung der ersten Salz­burger Weihbbchöfe nach der Reorganisation des Erzbistums (S. 141-165); Gerlinde Katzinger (wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kirchenrecht der Theol. Fakultät der Universität Salzburg), Balthasar Kaltner: vom Professor zum Fürsterzbi­schof (1844-1918) (S. 167-190); Helmut Beneder (Zeremoniar am Salzburger Dom), Sigmund Friedrich Fuggers Synodendiarium von 1569 (S. 191-206); Ernst Hin-termaier (Univ.-Doz., Konsistorialarchivar am erzb. Diözesanarchiv Salzburg), Heinrich Ignaz Franz Biber von Bibern (1644-1704) und das Benediktinen-Frauenstift Nonnberg: Musikpflege und Musikkultur eines adeligen Frauenstiftes im hoch- und spätbarocken Salzburg (S. 207-231); Gerhard B. Winkler OCist (Universitätsprofes­sor für Kirchengeschichte an der Theol. Fakultät der Universität Salzburg), Das Millstätter «Jesuitenbistum» in Innerösterreich (1600-1773): von der Salzburger Groß­diözese zum Landesbistum (S. 233-238); Franz Ortner (Univ.-Doz., Assistenzprofes­sor für Kirchengeschichte an der Theol. Fakultät der Universität Salzburg), Die Manharter Bewegung - ein religiöses Drama in der Tiroler Heimat des Jubilars (S. 239-258); Peter Unkelbach (Pfarrprovisor, Leiter des Liturgiereferates der Erzdiözese Salzburg), «Christlich tolerante Gesinnungen gegen Irrende im Glauben»: religiöse To­leranz im neunzehnten Jahrhundert - aufgezeigt am Wirken des nachmaligen Salzbur­ger Fürsterzbischofs Augustin Gruber (1763-1835) (S. 259-278); Peter Schernthaner (Beamter der Landesregierung Salzburg, ehemals Rechtsreferent der erzb. Finanz­kammer Salzburg), Kirchenamtliche Verlautbarungen zum Kriegsgeschehen im Ver­ordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg 1939-1945 (S. 279-301); Alfred Rinnerthaler (Univ.-Doz., Assistenzprofessor für Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, Ehebandverteidiger am erzb. Diözesan - und Metropolitangericht Salzburg), Die Bedeutung der Naturalgiebigkeiten und Güten für die Kirchenfinanzierung im Land Salzburg - erste Ablöseversuche und ihr Ende (S. 303-337); Dominicus M. Meier OSB (Ehebandverteidiger am Metropolitangericht Paderborn, Verwaltungsdirektor am Gymnasium Meschede), Die bischöfliche Visi­tation als «cura animarum» (S. 339-358); Nikolaus Schöch OFM (Assistenzprofessor für Kirchenrecht an der Päpstl. Universität Antonianum in Rom, Ehebandverteidi­ger an der Rota Romana), Die Leitungsgewalt und die Aufgaben des Bischofsvikars für die Orden (S. 359-379); Albert Thaddäus Esterbauer (Sekretär im erzb. Ordina­riat Salzburg), Der Auxiliarbischof in den Canones des CIC 1983 (S. 381-392); Wil­helm Rees (Universitätsprofessor für Kirchenrecht an der Theol. Fakultät der Uni­versität Innsbruck), Die Pfarrei als Ort der Seelsorge und die Möglichkeit der Teilhabe von Laien an der Gemeindeleitung: rechtliche Grundlagen einer zukunftsorientierten Pastoral (S. 393-406); Hans Paarhammer (Domkapitular, Universitätsprofessor für Kirchenrecht an der Theol. Fakultät der Universität Salzburg, Generalvikar der Erzdiözese Salzburg), Das Salzburger Konsistorium in seiner rechtsgeschichtlichen Entwicklung von seinen Anfängen bis in die Gegenwart: Marginalien zu einer partiku­larrechtlichen Einrichtung von bleibender Bedeutung (S. 407-487).

Das Werk ist für die Geschichtsforschung der Erzdiözese Salzburg von un­schätzbarem Wert. Aber auch der nicht mit Salzburg verbundene Leser wird gern zu dem Band greifen. Die Beiträge von Meier, Schöch, Esterbauer und Rees grei­fen allgemeine, höchst aktuelle Themen des Kirchenrechts auf.

Meier bietet einen Durchblick durch die Geschichte des Visitationsrechtes. Bereits die Apostel waren bestrebt, ihre Gemeinden zu besuchen, Nachschau zu halten und die Gläubigen aufzumuntern. Die frühen Konzilien schärften sodann die Pflicht des Bischofs zur Visitation ein. Die Synode von Laodicäa in der zweiten Hälfte des 4. Jhs. stellte dem Bischof dabei eigene Reisebegleiter, sogenannte Pe­riodeuten, zur Seite, deren eigentliche Aufgabe die Visitation der Landgemeinden gewesen sein dürfte. Die zweite Synode von Braga im Jahre 572 stellte ein inhalt­lich geordnetes Visitationsprogramm auf. Das vierte Konzil von Toledo im Jahre 633 gestattete dem Bischof, im Falle der Verhinderung einen zuverlässigen Priester oder Diakon mit der Durchführung der Visitation zu beauftragen. In fränkischer Zeit ordneten die Konzilien an, daß der Bischof die Amtsführung und Stabilität der Geistlichen, die Kirchen sowie den sittlichen und religiösen Zustand der Gemein­den und Gemeinschaften zu untersuchen habe. Seit dem 8. Jh., bedingt durch die enge Verbindung zwischen Kirche und Reich, hielt der Bischof während der Visi­tation auch Gerichtssitzungen («Send») ab. Damit begann die Visitation jedoch mehr und mehr ihre seelsorglich-heilsame Wirkung zu verlieren. Mit Johannes Gerson (1363-1429) und dem Konzil von Trient (1545-1563) setzte eine Trendwende ein, die im Codex Iuris Canonici von 1917 und vor allem im Codex von 1983 ihren Höhepunkt fand und erneut den pastoralen Charakter der Visitation betonte.

Schöch untersucht die erst junge Figur des Bischofsvikars für die Orden. Er weist darauf hin, daß der Diözesanbischof die Kompetenz für die durch ihn an den Bischofsvikar delegierten Aufgaben nicht verliert, weshalb man von einer kumula­tiven Kompetenz zwischen ihm und dem Bischofsvikar spricht. Nach dem Codex handelt die Autorität gültig und erlaubt, die als erste um einen juristischen Akt ge­beten wurde.

Esterbauer widmet sein Studium der heutigen Rechtsfigur des Auxiliarbi-schofs. Das II. Vaticanum hat die Stellung des Koadjutors und des Auxiliars bedeu­tend aufgewertet. Diese Linie wurde vom Codex Iuris Canonici getreu aufgegriffen und konsequent weitergeführt.

Rees richtet sein Augenmerk auf die neue vom Codex Iuris Canonici geschaf­fene Möglichkeit, daß der Diözesanbischof einen Diakon, eine Ordens- oder Lai­enperson oder auch eine Gemeinschaft von solchen Personen an der Ausübung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligt. Dabei hat er allerdings einen Priester zu bestellen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet. Dieser Priester ist nicht Pfarrer der Gemeinde, er ist aber letzt­verantwortlich für die Seelsorge.

Daß die Beiträge zur Salzburger Geschichte durchaus auch viel beinhalten, was von allgemeinem Interesse ist, sei am Beispiel des Artikels von Paarhammer gezeigt. Paarhammer erläutert, daß der Begriff «consistorium» bereits aus der alt­römischen Zeit stammt. Die römischen Kaiser bedienten sich sogenannter «consi-stores», d.i. erfahrener und verständiger Ratgeber. Die Zusammenkünfte dieser Ratgeber wurden «consistoria» genannt. Der Terminus wurde in den kirchlichen Bereich übernommen und bedeutete zunächst die Versammlung der Bischöfe und Priester, später die Gerichtsversammlung der geistlichen und weltlichen Richter. Unter einem päpstlichen Konsistorium verstand man seit dem Spätmittelalter die Versammlung der Kardinäle unter dem Vorsitz des Papstes. Dabei bildeten sich drei Arten heraus: das sogenannte «geheime» Konsistorium, an dem nur die Kar­dinäle teilnehmen durften; das «halböffentliche» Konsistorium, zu dem auch Bi­schöfe Zutritt hatten; und das «öffentliche» Konsistorium, zu dem auch das diplo­matische Korps und die zum päpstlichen Hofstaat gehörenden Geistlichen und Laien geladen werden konnten. Das bischöfliche Konsistorium bildete dagegen zu­nächst eine partikularrechtliche Eigenheit. Seit Innozenz III. bezeichnete es die Gerichtsversammlungen der geistlichen Richter einer Diözese. Die Rechtspflege, die der Diözesanbischof durch seinen Offizial, d.h. den Vicarius generalis in spiri-tualibus, besorgen ließ, geschah im «consistorium». Daraus erwuchs die Übertra­gung des Begriffes auf die bischöfliche Verwaltungsbehörde und auf das Ehege­richt, später Generalvikariat bzw. Offizialat genannt. Auch in der evangelischen Kirche bürgerte sich seit der Reformation der Begriff Konsistorium ein für die Kir­chenbehörde, die mit der Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit oder mit der Aufsicht über das Kirchenwesen betraut wurde.

So erweist sich die Festschrift als ein Werk, das eine weitreichende Wirkung erzielen wird. Dem Herausgeber, der eine Unmenge an Anstrengung, Zähigkeit und Geduld aufbringen mußte, gebührt Anerkennung und Dank.


 
 
 
 
 
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