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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: J. HIRNSPERGER, J. – H. KALB – R. POTZ (Hsgb.) Hugo Schwendenwein zum 70. Geburtstag, in Antonianum, 73/4 (1998) p. 769-772 .

Hugo Schwendenwein, emeritierter Professor der Theologischen Fakultät der Universität Graz, wo er seit 1973 Kirchenrecht dozierte, vollendete am 5.11.1996 das 70. Lebensjahr. Dazu widmen ihm - aus verlagstechnischen Gründen mit einiger Verspätung - seine Schüler und Freunde eine umfangreiche Festschrift. Sie enthält folgende Beiträge: Reinhild Ahlers, Münster: Das Recht auf Taufe und der Taufaufschub in der verwaltungskanonistischen Praxis (S. 1-13); Dieter A. Binder, Graz: Der Orden der Brüder vom deutschen Haus Sankt Mariens in Jerusalem (S. 14-36); Zenon Grocholewski, Città del Vaticano: Die kirchlichen Gerichte in Deutschland und in Österreich auf dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtspflege in der Gesamtkirche (S. 37-59); Rudolf Henseler, Bonn: Die Hausleitung - ein schwieriger Begriff (S. 60-72); Johann Hirnsperger, Graz: Der Codex Iuris Canonici von 1983 und die "Canonici honorarii". Überlegungen zur künftigen Rechtsgestalt des Ehrenkanonikerwesens (S. 73-87); Herbert Kalb, Linz: Staatskirchenrecht - Europäische Union - Österreich - einige Reflexionen (S. 88-97); Herbert Kremsmair, Wien: Anstaltsseelsorge in Österreich (S. 98-114); Severin J. Lederhilger, Linz: Gibt es ein Recht auf Dissens in der Kirche? Zur Meinungsfreiheit kirchlicher Amtsträger und zum neuen Lehrbeanstandungsverfahren (S. 115-141); Peter Leisching, Innsbruck: Johann Friedrich von Schultes Prager Jahre. Ein Beispielsfall österreichischer Kultuspolitik im Spiegel amtlicher Quellen (S. 142-154); Klaus Lüdicke, Münster: Künstliche Befruchtung und Ehegültigkeit (S. 155-165); Hans Paarhammer, Salzburg: Die Patenschaft und ihre rechtsgeschichtliche Entwicklung von der Trienter Reform bis zum CIC/1917 (S. 166-196); Richard Potz - Brigitte Schinkele, Wien: Das Orthodoxengesetz 1967 und die serbisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Salva in Wien (S. 197-224); Bruno Primetshofer, Wien: Zur derogatorischen Wirkung von c. 5 § 1 (S. 225-242); Wilhelm Rees, Innsbruck: Strafrecht in der Kirche. Kritische Anfragen und Sonderheiten gegenüber dem weltlichen Recht (S. 243-264); Alfred Rinnerthaler, Salzburg: Zur Frage der Eigentumsrechte an den sogenannten "Altmatriken" (S. 265-288); Karl Schwarz, Wien: Befreite Kirchen im freien Staat. Zur Religionspolitik der Republik Österreich in den 50er-Jahren (S. 289-314); Martha Wegan, Rom: Berufungsfrist und Berufungsbegründung (S. 315-323).

Vielseitig wie das wissenschaftliche Wirken des Geehrten ist auch die Themenpalette der ihm hier dargebrachten Studien. Deshalb wurde die neutrale Anordnung nach dem Alphabet der Autoren gewählt. Zumindest auf einige wenige von den Beiträgen sei kurz eingegangen.

Reinhild Ahlers befaßt sich mit der schwierigen pastoralen Situation vieler Seelsorger, die trotz erschreckend defizitärer Glaubenssubstanz von Eltern um die Taufe ihrer Kinder gebeten werden. Der Codex iuris canonici, can. 868, § 1, sieht für einen solchen Fall die Möglichkeit eines Taufaufschubes vor. Nach Analyse der diesbezüglichen universalrechtlichen wie partikularrechtlichen Normen kann die Rechtslage wie folgt zusammengefaßt werden: Die Gründe für einen Taufaufschub müssen ausschließlich im Glaubensbereich der Eltern liegen, d.h. daß die spätere Glaubensvermittlung an das zu taufende Kind in extremer Weise gefährdet ist. Andere Gründe, wie Wiederheirat der Eltern nach Scheidung oder Austritt aus der Kirche, können nicht einen Taufaufschub rechtfertigen. Der Taufaufschub darf zudem nicht als Taufverweigerung verstanden werden. Er beinhaltet vielmehr ein bleibendes Angebot, das den Seelsorger in die Pflicht nimmt, mit den Eltern über ihren Glauben im Gespräch zu bleiben. Die Entscheidung über einen Taufaufschub sollte der Seelsorger auch nicht allein fällen, sondern in Absprache mit dem Dechanten, damit eine einheitliche Praxis gewährleistet wird. Den betroffenen Eltern bleibt in jedem Falle die Möglichkeit des Rekurses an den zuständigen Bischof. Mancherorts wurde mit gutem Erfolg als vorläufige liturgische Zeremonie eine Segensfeier gestaltet. Es müßte dabei aber deutlich bleiben, daß sie keine Taufe ist, damit nicht unter Umständen Teilnehmer später guten Glaubens und sogar unter Eid eine Taufe bezeugen.

Der Präfekt der Apostolischen Signatur, S. E. Zenon Grocholewski, weist auf die Vorzüge und Mängel der gegenwärtigen Rechtspflege hin. Von Vorzug ist, daß in der Kirche die Zahl der Streitfälle im allgemeinen doch sehr gering ist, daß es sich dabei weithin um «geistliche» oder «damit verbundene» Angelegenheiten handelt und daß die Kenntnis um den Wert und die Bedeutung der kirchlichen Prozesse, besonders der Prozesse um die Erklärung der Ehenichtigkeit, bei den Gläubigen gewachsen ist. Als Mängel dagegen muß angesehen werden, daß nicht selten bei den Richtern eine Mentalität vorherrscht, die nicht sosehr darauf abzielt, objektiv die Lebenssituation der Gläubigen zu klären, sondern durch eine, wenn auch vielleicht sehr zweifelhafte, Nichtigkeitserklärung in «pastoraler Weise» das Problem der geschiedenen und wiederverheirateten Ehepaare sowie der zerbrochenen oder unglücklichen Ehen zu lösen. Diese Mentalität führt umgekehrt bei den Gläubigen nicht zu der Erwartung, eine objektive Klärung ihrer Situation zu erhalten, sondern zu dem Streben, auf irgendeine Weise die Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe zu erlangen. Ein solches falsches Streben wird zudem begünstigt durch den Gebrauch des zweideutigen Begriffes «Annulierung», weshalb dieser Begriff tunlichst vermieden werden sollte. Als weiteren Mangel muß die häufig unzureichende Ausbildung der in der Rechtspflege Tätigen genannt werden. In Deutschland verfügen von den 23 Gerichtsvikaren 11, von den anderen 258 Richtern (einschließlich der beigeordneten Gerichtsvikare) 174 und von den 71 Bandverteidigern und Kirchenanwälten 36 nicht über den vom Gesetz geforderten akademischen Titel. In Österreich sind es von den 9 Gerichtsvikaren 3, von den anderen 69 Richtern (einschließlich der beigeordneten Gerichtsvikare) 54 und von den 28 Bandverteidigern und Kirchenanwälten 23. Das hohe Niveau der Studien in Deutschland und Österreich gleicht hier allerdings vieles aus. In einer Schlußtabelle wird aufgezeigt, daß im Jahre 1996 von den kirchlichen Gerichten Deutschlands insgesamt 947 Ehesachen in erster Instanz entschieden wurden, davon 822 affirmativ, 125 negativ. In Österreich waren es 131, davon 109 affirmativ, 22 negativ.

Johann Hirnsperger stellt Überlegungen zur künftigen Rechtsgestalt des Ehrenkanonikerwesens an. Im Codex iuris canonici von 1983 werden die Ehrenkanoniker nicht mehr erwähnt. Das Rechtsinstitut ist somit auf diözesanrechtlicher Basis in neuer Weise grundzulegen. Die vorherige universalrechtliche Regelung des Codex iuris canonici von 1917 kann dabei durchaus hilfreich sein. Vor allem sollten aber die Vorschriften zu den Ehrenkanonikern systematisch klar von den Satzungen des jeweiligen Kanonikerkapitels getrennt werden, um zu verdeutlichen, daß die Regelungen zum Ehrenkanonikerwesen, soweit sie nicht die internen, von den Kanonikern selbst zu ordnenden Belange berühren, nicht vom Kapitel zu erlassendes Satzungsrecht darstellen, sondern Normen bischöflichen Rechtes sind. Überhaupt sollten die Vorschriften zum diözesanen Ehrungswesen und Auszeichnungswesen in einem eigenen diözesanen Gesetzeswerk zusammengefaßt werden.

Severin J. Lederhilger greift die Frage nach dem Recht auf Meinungsfreiheit kirchlicher Amtsträger auf. Nach ausgiebiger Würdigung der diesbezüglichen kanonistischen Doktrin und der Verlautbarungen des kirchlichen Magisteriums kommt er zu dem Schluß, daß «im Interesse der Wissenschaftsfreiheit und des Fortschreitens der Theologie in der Wahrheit» ein verantwortlicher Umgang mit dem «Recht auf Divergenz» in nicht-definierten Lehrfragen durchaus garantiert ist, unter der Bedingung jedoch, daß dadurch das Lehramt nicht grundsätzlich in Frage gestellt oder in Mißkredit gebracht wird; daß die Meinungsäußerung zu keinem Ärgernis oder zum Schaden der Gläubigen führt; und daß unter der Beachtung der Hierarchie der Wahrheiten nicht die Substanz der res fidei et morum betroffen ist.

Hans Paarhammer verfolgt in einer sehr detaillierten Studie die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Patenschaftswesens vom Trienter Konzil bis zum Codex iuris canonici von 1917. Nach Darstellung der Trienter Reform und in ihrer Folge der Vorgaben des Rituale Romanum und des Catechismus Romanus untersucht er ausführlich die Ritualien in den Bistümern sowie die von den Diözesansynoden und Provinzialkonzilien erlassenen Statuten und Vorschriften, um schließlich auf die wichtigsten römischen Entscheidungen und Weisungen einzugehen. Diese Richtlinien flossen sodann in die Normen des Codex iuris canonici von 1917 ein. Mit der Neukodifikation des kanonischen Rechtes im Anschluß an das II. Vatikanum mußte es jedoch auch zu einer völligen Neukonzeption der Rechtsordnung für das Patenamt kommen.

Martha Wegan klärt einige strittige Fragen um die Berufungsfrist und Berufungsbegründung in Ehenichtigkeitsverfahren. Die Fristen zur Einlegung und zur Verfolgung der Berufung sind gesetzliche Ausschlußfristen, «termini peremptorii», die auch «fatalia legis» genannt werden. Laut Codex iuris canonici, can. 1630, § 1, muß die Berufung innerhalb einer ausschließlichen Nutzfrist von 15 Tagen, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils, bei dem Richter, der das Urteil gefällt hat, eingelegt werden. Nach can. 1633 muß sodann die Berufung innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung bei dem Richter, an den sie gerichtet wurde, verfolgt werden. Der Urteilsrichter kann jedoch eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewähren. Bei ungenutztem Ablauf der Frist gilt das Recht zur Einbringung oder zur Verfolgung der Berufung als erloschen: «Deserta censetur appellatio». Nach can. 1643 erwachsen jedoch Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten, niemals in Rechtskraft. Somit stehen im Ehenichtigkeitsverfahren zwei Möglichkeiten zur erneuten Überprüfung offen: innerhalb der Berufungsfrist durch die Berufung und nach Ablauf der Berufungsfrist jederzeit durch die Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens. Dabei brauchen gemäß can. 1643 und einer eindeutigen Klärung durch die Apostolische Signatur vom 3.6.1989 in beiden Fällen nach einem erstinstanzlichen Urteil keine neuen Beweise vorgelegt zu werden. Es genügt die Einbringung der Kritik an der durch das Erstgericht durchgeführten Beweiswürdigung und der Wunsch nach Verbesserung des Urteils. Lediglich nach zwei gleichlautenden Urteilen verlangt can. 1644, § 1, die Vorlage von neuen und zwar schwerwiegenden Beweisen oder Begründungen.

Diese Hinweise müssen genügen. Sie zeigen jedoch hinreichend, welch reichhaltiges Geschenk hier Hugo Schwendenwein bereitet wurde.


 
 
 
 
 
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