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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: PÉTER ERDÖ, Storia della scienza del diritto canonico: una introduzione , in Antonianum, 75/3 (2000) p. 587-588 .

Erdö, Weihbischof von Székesfehérvár (Stuhlweißenburg) und Rektor der Katholischen Universität «Péter Pázmány» in Budapest, hatte bereits 1990 in lateinischer Sprache ein gelungenes Handbuch zur Geschichte der Kirchenrechtswissenschaft herausgebracht: Introductio in historiam scientiae canonicae: praenotanda ad Codicem. Nun liegt das Werk, umfassend auf den neuesten Stand gebracht, auch in einer modernen Sprache vor. Es gliedert sich in sieben Perioden: von den Anfängen bis zum Dekret Gratians (S. 11-36), von Gratian bis zum Liber extra Gregors IX. (S. 37-81), vom Liber extra Gregors IX. bis 1348 (S. 83-107), die postklassische Epoche (1348-1563) (S. 109-135), vom Trienter Konzil bis zur Französischen Revolution (S. 137-156), von der Französischen Revolution bis zur Promulgation des Codex iuris canonici (S. 157-174), nach der Promulgation des Codex iuris canonici (S. 175-202). Vierzehn Appendices (S. 203-236) sowie ein alphabetisches Stichwortverzeichnis (S. 237-248) schließen den Band ab.

Besonders ausführlich behandelt Erdö die Zeit der klassischen Kirchenrechtswissenschaft. Gratian, der Vater der Kirchenrechtswissenschaft, verfasste sein Werk Concordia discordantium canonum, später Decretum genannt, in einer über Jahrzehnte sich hinziehenden Vervollkommnung. Eine erste Hauptredaktion reicht bis in die dreißiger Jahre des 12. Jhs. zurück. Die endgültige Fassung ist um das Jahr 1140 anzusetzen. Gratian wollte nicht einfach eine Sammlung der Rechtstexte erstellen, sondern unter Anwendung der scholastischen Methode die unterschiedlichen Rechtsbestimmungen in einheitliche Antworten auf aktuelle Rechtsfragen einfließen lassen.

Wie die Legisten das altrömische Recht, so kommentierten die Dekretisten das Decretum Gratiani zunächst mit Hilfe von Glossen. Dabei sind verschiedene Arten von Glossen zu unterscheiden. Die sogenannten summae oder summaria bieten eine kurze Inhaltsangabe. Die casus bereiten durch einen praktischen Beispielsfall auf die zu lösende Problematik vor. Bei den glossae im eigentlichen Sinne werden interlinear zwischen den Zeilen oder marginal am Rande Begriffe in den Rechtstexten erläutert. Je nach dem, ob dabei auf Gesetzestexte oder Erklärungen von großen Gelehrten zurückgegriffen wird, nennt man sie authentisch oder magistral. Die meisten magistralen Glossen sind anonym, andere enthalten am Ende das Sigel ihrer Autoren. Eine weitere Glossenart sind die allegationes, die Paralleltexte oder entgegenstehende Bestimmungen aufzeigen.  Die argumenta leiten aus den Rechtstexten kurze Prinzipien ab. Sie werden häufig durch das Wort nota oder notandum eingeleitet. Später wurden sie in selbständigen Sammlungen, notanda oder argumenta genannt, zusammengefasst. Aus diesen Sammlungen entwickelten sich sodann die brocarda oder generalia, die entgegengesetzte Argumentenpaare enthielten: ein Argument pro und ein Argument contra. Der unter Heranziehung der Glossen früherer Autoren um 1215 in Bologna von dem Dominikaner Johannes Teutonicus aus Wildeshausen (Oldenburg) erstellte Glossenapparat, später von Benencasa und Bartholomaeus von Brescia noch erweitert, wurde alsbald in den Rechtsschulen und Tribunalen als die glossa ordinaria anerkannt.

Neben den Glossen wurden auch Summen, summae, des ganzen Decretum Gratiani oder bestimmter wichtiger Teile aus ihm verfasst. Die ersten Summen waren noch recht kurz und gedrängt und enthielten lediglich eine Zusammenfassung des Dekrettextes. Die späteren wurden z.T. sehr umfangreich und boten zu den Zusammenfassungen auch ausführliche exegetische Erläuterungen. Ihren Höhepunkt erreichte diese literarische Gattung um 1188 in der Summa in Decretum Gratiani des in Bologna lehrenden, 1190 zum Bischof von Ferrara ernannten Huguccio.

Diese Hinweise aus den Erklärungen zum Beginn der Kirchenrechtswissenschaft lassen bereits erahnen, wie wertvoll das Handbuch Erdös ist. Die in den Appendices gebotenen Beispiele der wichtigsten literarischen Arten ergänzen die Darlegungen in anschaulicher Weise. Über die engere Geschichte der Kirchenrechtswissenschaft hinaus erweist sich das Werk auch inhaltsreich für die Geschichte der allgemeinen Rechtswissenschaft und für die Mediävistik im weiten Sinne.

 


 
 
 
 
 
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