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Revista Antonianum
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Foto Schoch Nikolaus , Recensione: PETER STOCKMANN, Ausserordentliche Gemeindeleitung. Historischer Befund – Dogmatische Grundlegung – Kirchenrechtliche Analyse – Offene Positionen , in Antonianum, 75/2 (2000) p. 383-388 .

Die Dissertation des Assistenten für kanonisches Recht an der theologischen Fakultät der Universität Passau beschäftigt sich mit dem angesichts des Priestermangels in einigen Teilen der Weltkirche höchst aktuellen Problem der außerordentlichen Gemeindeleitung. Zunächst wird ein Überblick über die Formen neutestamentlicher Gemeindeleitung und eine ausführliche Geschichte der außerordentlichen Leitung der Pfarrei geboten. Eingegangen wird weiters auf die dogmatische Grundlegung, die Aussagen amtlicher Dokumente und vor allem auf die Texte des II. Vatikanischen Konzils und der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland.

Die kirchliche Lehre geht stets vom Priester als Gemeindeleiter aus: er ist der berufene, geweihte und gesandte Hirte an der Stelle Jesu Christi und steht unter der Autorität des Bischofs. Das dogmatisch‑ekklesiologische Verständnis von Gemeindeleitung findet seinen Dreh‑ und Angelpunkt in der Amtstheologie. Sie dient der Erklärung der Verbindung von priesterlichem Hirtendienst und Gemeindeleitung. Der Autor stellt sich der Frage nach der de facto-Leitung der Gemeinden, die in den dreigestuften Ordo zu integrieren sind. Davon ausgehend bietet sich die Alternative, ob man diese Laien ordinieren oder das Weihesakrament neu ordnen soll. Diese beiden Alternativen gehen über das gestellte Thema hinaus, da ordinierte Laien per definitionem eben keine Laien mehr sind und zweitens eine Neuordnung des derzeit dreigestuften Sakramentes wohl nicht zu erwarten und auf Grund von dessen biblischer Grundlegung und aus ökumenischen Rücksichten wohl kaum als verantwortbar erscheint.

Als wesentlich realistischer erweist sich hingegen die Frage nach einer vertieften Amtstheologie angesichts der Teilnahme der Laien am Lehr-, Heiligungs- und Leitungsamt der Kirche. Im Besonderen stellt sich die Frage der Repräsentation Christi in der Gemeinde, wenn diese nicht vom ordinierten Amtsträger abgeleitet ist.

Wegen der Abhängigkeit der Gesetzgebung zur Gemeindeleitung von der Ekklesiologie, welche der Autor zur Recht betont, legt er drei ausgewählte Beispiele zur Amtstheologie dar, nämlich die Ansätze Karl Rahners, Walter Kaspers und Karl Lehmanns. Bei sakramentaler Sichtweise der Gemeindeleitung findet diese ihren höchsten Ausdruck, ihre Realisierung schlechthin in der Feier der Eucharistie. Die übrigen Funktionen sind sekundärer Art, können verteilt und grundsätzlich auch Laien übertragen werden. Auffallend ist in den Thesen nicht nur Walter Kaspers und Karl Lehmanns, sondern auch Karl Rahners die Konzentration auf das priesterliche Amt: Karl Rahner gibt einer theologischen Profilierung des Pastoralassistenten wenig Chancen, Walter Kasper und Karl Lehmann beispielsweise sehen im Laien letztlich den Gehilfen, der den Priester entlastet. Von einer eigen‑ bzw. selbstständigen Gemeindeleiterstellung der männlichen und erst recht weiblichen Laien im pastoralen Dienst ist nicht die Rede. Diese starke Fixierung auf den Dienst des Priesters verdeutlicht, dass die Diskussion um das Thema "Gemeindeleitung" von der Krise des Priestertums bestimmt ist.

Aus funktionalem Blickwinkel wird aus den vom Priester wahrgenommenen Aufgaben geschlussfolgert, dass Gemeindeleitung eine Form ihrer Verwirklichung in der Vorsteherschaft bei der Eucharistiefeier erfährt. Alle Aufgaben sind gleichwertig, gehören zusammen und haben presbyteralen Charakter.

Der Autor nimmt dann, und darauf legt die deutschsprachige Kanonistik einen besonderen Wert, eine rechtssprachliche Analyse der für das deutsche Wort Leitung verwendeten vielfältigen lateinischen Ausdrücke im CIC 1983 directio, moderamen und regimen vor. Eine besondere Aufmerksamkeit widmet er den Begriffen moderator und moderari in can. 517, welche die unterschiedlichen Wortfelder von Mäßigung und Leitung umfassen. Er geht auf die lateinischen Worte für Pfarrei und Pfarrer im CIC/1983 und CCEO ein. Interessant erscheint das vom Autor aufgeworfene Problem der Einheitlichkeit der Rechtssprache, was bedeutet, dass Gleiches mit gleicher Bezeichnung belegt und an dem einmal gewählten Wortsinn unbeirrt festgehalten werden muss. Was schon in Bezug auf den CIC/1917 bemerkt worden ist, das ergibt sich auch wieder im Blick auf den CIC/1983: Die Sprache ist nicht einheitlich.

Eingegangen wird auf die im Zusammenhang mit dem gewählten Thema durchaus wichtige Frage nach der Beibehaltung des Pflichtzölibats, ohne dass diese positiv oder negativ beantwortet wird. Mit der "theologischen Definition" des can. 515, § 1 ist die statische Auffassung des CIC/1917 zu Gunsten der dynamischen Vorstellung von Pfarrei als Gemeinschaft überwunden. Die "certa communitas fidelium" von der hier die Rede ist, wird meist territoria1, manchmal auch vorrangig personal bestimmt (Berufsgruppen, Ritus, Sprache, Nationalität; can. 518; vgl. can. 280, § 1 CCEO).

Es folgt die Darlegung der beiden vom Kodex vorgesehenen Formen außerordentlicher Gemeindeleitung: solidarische Pfarrseelsorge und Laien anvertraute Pfarreien. Can. 517 § 1 ermöglicht eine Renaissance der solidarischen Pfarrseelsorge; mehrere Priester erhalten das Amt des Pfarrers ungeteilt, da ihnen die Hirtensorge in solidum übertragen worden ist. Erst die praktische Ausübung der Hirtensorge vollzieht sich unter der Aufsicht eines Moderators. Der Autor analysiert die Textgeschichte zu can. 517 § 1 und bietet einen Rechtsvergleich zwischen can. 517 § 1 CIC und 287 § 2 CCEO. Die Ausübung der Hirtensorge vollzieht sich unter Aufsicht eines Moderators. Can. 517 § 1 als flexible Größe wird aber Rarität bleiben.

Der Autor listet zahlreiche historische Beispiele zur Pfarrleitung in solidum in verschiedenen Ländern und Epochen auf: Italien, Österreich, Schweiz, Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, England, Nordamerika, Australien, die syrisch-, die griechisch- und die russisch-orthodoxe Kirche. Schwierigkeiten bereitet die genaue Rekonstruktion der Rechtslage, zumal Rechtstheorie und Rechtspraxis im Mittelalter oft divergieren. Die solidarische Pfarrseelsorge wurde ausschließlich durch Priester, bei den Kollegiatsstiften auch von den Kanonikern im Turnus ausgeübt. In Bezug auf solidarische Pfarrseelsorge wechselten Phasen, Universalrecht und Partikularrecht, Erlaubnis und Verbot, Theorie und Praxis standen einander nicht selten gegensätzlich gegenüber.

Größte Aufmerksamkeit widmet der Autor der Leitung der Pfarrei nach c. 517 § 2. Er behandelt die Genese, die rechtsgeschichtlichen Aspekte und betont die Neuheit gegenüber dem CIC/1917. Die Bestimmung ist ein Produkt neuerer und neuester kirchenrechtsgeschichtlicher Entwicklungen in Afrika, Amerika und Asien. Konkrete pastorale (Not‑)Situationen führten zur Entstehung von Rechtsfiguren in den einzelnen Ortskirchen, die mehr oder weniger als Vorläufer von can. 517 § 2 betrachtet werden können. Als konkrete Beispiele führt der Autor die Gemeindeleiter auf einer der zahlreichen Inseln Indonesiens an. Dann erfolgt die Exegese Wort für Wort und schließlich die grammatikalische und die logische Interpretation. In der Wertung betont der Autor die im Vergleich mit dem von CIC/1917 vorgegebenen Einheitstyp "eine Pfarrei, geleitet von einem Pfarrer" beachtliche Differenzierung der Leitungsstrukturen durch can. 517 § 2 CIC/1983. Festzuhalten ist jedoch, dass weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte des Kanons noch von der Intention des Gesetzgebers her ein Grund zu der Annahme besteht, mit can. 517 § 2 werde ein Laie, ein Diakon oder eine Gemeinschaft von Personen, die nicht die Priesterweihe besitzen, den Pfarrer ersetzen.

Gemäß can. 517 § 2 übt der Laie bis auf die drei Ausnahmen der Eucharistieleitung, der Spendung des Bußsakramentes und der Krankensalbung trotz aller sublimen Unterscheidungen faktisch die Funktion eines Priesters ausübt. Diese Überlegungen sind für den Autor Anlass zur weiter gehenden Hypothese: Wäre es nicht auch denkbar, Laien als Pfarreileiter einzusetzen?

Wie bereits im Zusammenhang solidarischer Pfarrleitung listet der Autor nun historische Beispiele der Leitung von Pfarreien auf, wobei er von einem bereits von Ulrich Stutz erwähnten Fall aus dem Bistum St. Gallen im 9. Jahrhundert ausgeht. Aus diesem und zahlreichen weiteren Beispielen geht hervor, dass nicht nur Kleriker, welche die Priesterweihe noch nicht empfangen hatten, Inhaber von Pfarrstellen waren, sondern auch gewöhnliche Laien bestellt wurden. Dies geschah trotz mancherorts im 7. und 8. Jahrhundert erlassenen Partikularnormen, welche die Laien von der Leitung der Pfarreien ausschlossen.

Universalkirchliche Bestimmungen zur Frage wurden von Papst Alexander III. erlassen. Er legte fest, dass die Voraussetzung für die Leitung einer Pfarrkirche der Empfang zumindest der Subdiakonenweihe darstellt. Den Bischöfen blieb die Möglichkeit, Pfarrstellen nach vorhergehender Dispens auch an noch niederere Weihegrade zu verleihen, sofern die Wartezeit dieser Kleriker bis zur Priesterweihe nicht zu lange ist und für den Bischof die Möglichkeit besteht, auch Kleriker mit niederen Weihen, die jedoch innerhalb kurzer Zeit zu Priestern geweiht werden können, von dieser Bedingung zu dispensieren. Das 3. Laterankonzil (1179) betonte hingegen das Erfordernis der Priesterweihe innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen.

Beim 2. Konzil in Lyon (1274) wurde betont, dass der Leiter einer Pfarrkirche innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr nach Verleihung des Amtes zum Priester geweiht werden müsse. Erfolgt keine Priesterweihe, verliert er das Amt ohne Mahnung ipso iure. Beim Konzil von Vienne (1311‑1312) wurde die Ausdehnung dieser Bestimmung auf die ständigen Pfarrvikare beschlossen.

Laien als Pfarrleiter im Mittelalter begegnen uns in zeitgenössischen Urkunden und Rechtstexten. Während sich die anfänglichen (partikularkirchlichen) Anordnungen direkt gegen die Laien richteten, sind die späteren (universalkirchlichen) Normen an die Kleriker adressiert. War der Inhaber des Pfarramtes zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht Priester, übte ein Priester als Vikar die Seelsorge aus.

Es folgen Erfahrungen mit der Pfarrleitung durch Laien in der Neuzeit in verschiedenen Kontinenten: chilenischer Fiscal, Katechisten in Eskimo-Gemeinden in Kanada, Mokambi im Kongo. Er ist kein Beamter der Pfarrei, sondern arbeitet in seiner Freizeit ehrenamtlich. Der Priester ist der erste Mitarbeiter und Berater des Gemeindeleiters. Seine Rolle ist es nicht, die Pfarrei zu leiten, sondern mehreren Gemeinden seelsorglich zu assistieren. Es folgen weitere Beispiele aus der Missionsgeschichte Indiens, Indochinas, Chinas, Koreas, Japans.

Beim so genannten "Lizentiaten" handelte es sich um männliche Laien, die während und unmittelb nach der türkischen Okkupation Ungarns (1526‑1699) ungefähr eineinhalb Jahrhunderte lang in den auf Grund von Priestermangel verwaisten Pfarreien und Filialgemeinden die Seelsorge fortführten. Angesichts des Risikos von Brüchen in der Glaubensüberlieferung, von Häresien, Apostasien und Schismen sowie Schäden an der Basis der kirchlichen Organisation durch den Verlust von Pfarrechten, entschieden sich die Ortsordinarien, Laien eine oberhirtliche Erlaubnis (licentia) zu erteilen. Sie wurden in Pfarreien und Filialgemeinden zeitlich befristet angestellt und mit einer Anzahl von bestimmten Funktionen der Pfarrseelsorge beauftragt. In den vorliegenden Dokumenten werden sie nicht nur frater licentiatus, plebanus licentiatus, parochus licentiatus oder dominus licentiatus, sondern auch clericus, scholasticus, concionator, praedicator, catechista, magister genannt.

Seine Aufgaben sind weitgestreut: die Taufspendung, die Trauassistenz, die Braut zu benedizieren, die Wöchnerin auszusegnen; zu ihren Kompetenzen zählten außerdem, jedoch meist zusammen mit dem Schulmeister, die Erteilung des Religionsunterrichts an Kinder und Erwachsene, die Leitung des Gemeindegottesdienstes, die Sonntagsbelehrung der Gemeinde, die Gestaltung der Andachten, besonders zur Advents- und Fastenzeit, und der Prozessionen, die Beerdigung der Toten, die seelsorgliche Leitung und Überwachung der Gemeinde. Geistliche benachbarter Pfarreien oder als Wandermissionare eingesetzte Ordensmänner nahmen dann die Spendung jener Sakramente vor, welche allein Priestern reserviert ist. Mit dem Ende der Türkenherrschaft waren allerdings ihre Tage gezählt und die ordentliche kirchliche Verfassung konnte sich wieder etablieren.

Nach der eindrücklichen Darstellung der historischen Beispiele erfolgt die Darlegung der einschlägigen teilkirchlichen Normen, besonders von Diözesansynoden und Provinzialkonzilien Lateinamerikas und Asiens. Ausführlich eingegangen wird auf die teilkirchlichen Normen welche den Dienst des Mokambi im Kongo regeln und bewusst außerhalb der Grenzen der derzeitigen Gesetzgebung entworfen wurden. Dies sei gerechtfertigt auf Grund von Priestermangel und Inkulturation.

Auch ist in der Neuzeit eine gewisse Diskrepanz zwischen Partikularrecht und Universalrecht unübersehbar: So flexibel das teilkirchliche Recht auf die kirchliche Realität ("Laien als Gemeindeleiter") reagiert ‑ ob praeter legem oder contra legem sei dahingestellt ‑, so zielstrebig verfolgt das universalkirchliche Recht das theologische Ideal ("Kleriker als Pfarrer"). Die Überbrückung der Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit wurde durch die jeweiligen Normen des CIC/1917, des CIC/1983 und des CCEO nicht leichter.

Der Autor wünscht sich eine Vertiefung der Theologie der Gemeindeleitung, welche als Grundlage für rechtliche Bestimmungen ‑ seien sie als Ausnahme oder als Übergangsregeln konzipiert – dienen, die es ermöglichen, auch einen Laien als Pfarreileiter zu bestellen. Die entsprechenden Normen des CIC/1917 und des CIC/1983 sowie die ihnen vorausgehenden theologischen Überlegungen bedeuten in letzter Konsequenz eine Engführung ohne Auswege, die angesichts der langen rechtshistorischen, stets von Dispensmöglichkeiten begleiteten Entwicklung, an deren Ende diese Vorschriften stehen, wieder aufgelockert werden müssen. Und nicht zuletzt scheint es eben vom Wesen Pfarramtes selbst her zulässig zu sein, eine zugegebenermaßen pragmatisch aber nicht als Regelfall gedachte und nicht überall einzuführende Vision Realität werden zu lassen: Ein Laie wirkt als Pfarreileiter, während ein Priester in mehreren Pfarreien jene Handlungen übernimmt, welche die Weihe voraussetzen.

Trotz zum Teil kühner Aussagen ist die Arbeit stets sachlich und keineswegs polemisch formuliert. Er berücksichtigte auch den Kodex für die orientalischen Kirchen, obwohl die das analysierte Thema betreffenden Bestimmungen fast identisch sind, und nahm eine genaue rechtssprachliche Analyse vor. Ausführlich wird neben der grammatikalischen und der logischen Interpretation die genetische Methode verwendet und die Entstehungsgeschichte der einzelnen Kanones untersucht. Der Autor bemüht sich um eine genaue Übersetzung lateinischer Fachausdrücke und um Präzision in der rechtlichen und der theologischen Sprache. Er berücksichtigt auch des Partikularrecht, besonders des deutschsprachigen Raumes. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt beim historischen Befund. Auf alle Kontinente und sehr zahlreiche Länder, insbesondere die historischen Missionsgebiete, wurde eingegangen. Wünschenswert wäre eine konsequentere chronologische Ordnung des Stoffes an Stelle der vom Autor bevorzugten mehr geographischen Gliederung, welche dazu führt, dass völlig unterschiedliche Zeiträume nebeneinander behandelt werden. Der an sich interessante missiongeschichtliche Abschnitt erscheint teilweise als etwas zu ausführlich und die Zitate zu lang. Gute Druckqualität und saubere Korrektur, die zur fast vollständigen Freiheit von Druckfehlern führten, sind Zeichen einer präzisen Vorgangsweise auch bei der Herausgabe des Bandes. Ein detailliertes und klar gegliedertes Inhaltsverzeichnis erleichtert das Auffinden von Stichworten trotz des fehlenden Autoren- und Sachverzeichnisses. Ein ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis, welches auch weitgehend die fremdsprachige Literatur berücksichtigt, schließt das Werk ab.

Die Schlussfolgerung aus der Arbeit kann folgendermaßen zusammengefasst werden: Es gab in der Kirchen- und besonders der Missionsgeschichte eine sehr große Anzahl von Beispielen der Gemeindeleitung durch Laien, während der Priester lediglich zur Sakramentenspendung kam. Diese Beispiele waren natürlich durch Notsituationen bedingt. Die Verbreitung und die Häufigkeit der in der Geschichte aufgetretenen Formen der außerordentlichen Gemeindeleitung beweisen die Möglichkeit der Leitung von Pfarreien durch Laien und dies, obwohl es im Widerspruch zur Lehre der Kirche und den universalkirchlichen Normen geschah. Lediglich das Partikularrecht wurde den Notwendigkeiten angepasst. Daraus wird der Wunsch einer noch weiter gehenden Anpassung des universalen kirchlichen Rechts an diese Sondersituationen gewünscht, konkret an die echte Leitung von Gemeinden durch Laien ohne Priester als Moderator, sondern mit dem Priester als Assistent. Obwohl die Frage durchaus noch eine weitere Vertiefung verdient, und die vom Autor angebotene Lösung nicht alle überzeugen wird, stellt die vorliegende Arbeit dennoch einen wichtigen Diskussionsbeitrag zu einer in einigen Teilen der Weltkirche immer dringlicher werdenden Frage dar.


 
 
 
 
 
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